Arbeit & Aufenthaltsrecht
Welche zuständigen Behörden und Kontakte?
Landkreis/Ausländerbehörde:
1.Anlaufstelle , ,Entscheidungsstelle Ltg. M.Hausmann 05321/76-322 Für Bad Harzburg: S.Heldt 05321/ 76-329
Agentur für Arbeit:
für Fl. mit Leistungen nach AsylbewLG. Beratung,Vermittlung, Zahlung von Lohnersatzleistungen
Jobcenter: für Asylberechtigte mit Leistungen nach SGB II . Beratung,Vermittlung, Sicherung Grundbedarf . In Bad Harzburg: Ltg. Fr.Ahrenbog 05322/5544-254
Vermittlung: Fr.Krake 05322/164
Welches sind die wichtigsten unterschiedlichen Regelfälle für Fl.?
Fl. ohne Bleibeperspektive: Abschiebung vorgesehen
Geduldete Fl.: aus sicheren Herkunftsländern, Abschiebung vorübergehend ausgesetzt .Kann immer mehrere Jahre dauern durch mehrmalige Verlängerung
Fl. mit Aufenthaltsgestattung: Aufenthalt zur Durchführung Asylverfahren gestattet
Fl. mit Aufenthaltserlaubnis:befristeter Aufenthalt
Welche grundsätzliche Bedeutung haben die Regelfälle für den Arbeitsmarktzugang ?
Nur Geduldete Fl., aus sicheren Herkunftsländern, die nach d31.08.15 Asylantrag gestellt haben, dürfen nicht arbeiten.
Ansonsten haben grundsätzlich alle Flüchtlinge nach kurzer Aufenthaltszeit (3 Monate Wartezeit) eine Arbeitsberechtigung, Aber: Einschränkungen/ Ausnahmen bestehen bezüglich Genehmigungs-verfahren.
Wer kann jede Art von Beschäftigung / jede Berufsausbildung aufnehmen?
Anerkannte Fl. und Asylberechtigte (Anerkennung als politisch Verfolgte durch BAMF) , Subsidiär Schutzberechtigte (=Fl. mit ernsthaft drohender Verfolgung im Herkunftsland)
Wie erfolgt der Arbeitszugang bei Duldung und Gestattung ?
Grundsätzlich erforderlich für alle Beschäftigungen: Erlaubnis durch Ausländerbehörde nach Zustimmung der Agentur für Arbeit zwecks Vorrangprüfung .Vorrangprüfung entfällt nach spätestens 15 Monaten Aufenthalt ( wie wird Aufenthaltslänge definiert?)
Nach 4 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt entfällt Zustimmungspflicht der Agentur für Arbeit.
Wann entfällt die Vorrangprüfung? (= Vorrang für deutschen Arbeitnehmer)
Z.B. wenn
sich Asylbewerber seit mind. 15 Monaten ununterbrochen mit Erlaubnis,Duldung oder Gestattung aufhalten,
sog. Mangelberuf angestrebt wird (Definition durch BA),Beschäftigung
Arbeit fortgesetzt werden soll,,die seit mind. 12 Monaten bei demselben Arbeitgeber besteht.
Welche Schritte zur Arbeit im einzelnen?
1. Konkretes Arbeitsplatzangebot muss vorliegen:a) durch Vermittlung von Arbeitsangeboten durch
Agentur für Arbeit , b) Eigeninitiative des Fl.
2. Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung bei Ausländerbehörde, Einzelfallprüfung
3. I.d.R.nötig.: Zustimmung der Agentur für Arbeit , wird von Ausl. Behörde eingeschaltet
4. Abschluss Arbeitsvertrag mit Arbeitgeber
Fl.-Ausweis: Welche für den Arbeitsmarktzugang relevanten Informationen enthält er ?
Die sog. Aufenthaltstitel: Aufenthaltsgestattung (evtl. mit Arbeitsverbot) , Duldung (nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt),Aufenthaltserlaubnis (uneingeschränkter Zugang)
Nebenbestimmungen auf dem Ausweis: können die Arbeitsmöglichkeit einschränken .Z.B. bei Duldung: „Keine Arbeitserlaubnis“, oder „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“
Förderfähige Sprachkurse
Siehe Sprache u. Integration .Wird bearbeitet
Zu welchen Leistungen ist Agentur für Arbeit grundsätzlich verpflichtet (Muss)?
Kostenlos für jeden Fl., unabhängig von Aufenthaltsberechtigung: Individuelle Beratung zum Arbeitsmarkt , alle Möglichkeiten der beruflichen Integration , Förderangebote der Agentur für Arbeit, Berufsberatung, Arbeitsvermittlung
Was sind Ermessensleistungen ?
Kostenübernahme nur für berufliche Eingliederung. Auswahl:
Übernahme von Bewerbungs- und Reisekosten
Eignungsfeststellung in Betrieb
Berufliche Weiterbildung: Kostenübernahme für Lehrgänge, Fahrt, Lehrmittel
Teilnahme an Sprachkursen für Fl. aus Syrien, Eritrea,Iran,Irak
Leistungen für junge Fl. unter 25 Jahren (siehe Berufsausbildung)
Zeit- und Leiharbeit möglich?
Generell möglich ab 16. Monat Aufenthalt mit Zustimmung Agentur für Arbeit.;nach 4 Jahren: ohne Zustimmung
Leiharbeit möglich ohne Zustimmung Agentur für Arbeit nur für anerkannte Fl. /Asylberechtigte und Subsidiär Schutzberechtigte
Ist selbständige Erbwerbstätigkeit zulässig?
Nur bei Fl. mit Duldung, wenn Ausländerbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
Welche Haupt-Hindernisse i.d. Praxis für Arbeitsmarktzugang? Auswahl:
Gesetzgebung: Asylverfahren: lang u. Kompliziert, nachrangiger Arbeitsmarktzugang,keine Zeitarbeit
Behörden: Kommunikation
Wohnsitzverpflichtung (Beschäftigung nur am Wohnsitz möglich)
Dezentrale Unterbringung ländlicher Raum: längere Wege,Fahrkosten,fehlende Angebote
Bildung: zu wenig Sprachkurse, nachholen deutscher Schulabschlüsse, Alphabetisierung,fehlende Papiere
Betriebe: Rechtsunsicherheit,Mindestlohn,hoher Beratungsbedarf
Initiativen des regionalen Arbeitsmarktes:
Wird bearbeitet
Arbeitsgelegenheiten
Was?
Sie dienen der Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit. Entschädigung (1,30€/Std) zuzüglich Arbeitslosengeld. Im allgemeinen nur bei staatl. u.kommunalen Trägern. Bei Privatinstitutionen nur unter besonderen Arbeitsbedingungen (keine Weisungen, kein fester Arbeitsablauf etc.)