Sozialleistungen
Rechtsanspruch. Geldzahlungen „zur Deckung des notwendigen Bedarfs“, festgelegt im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG, §42). Differenziert nach Alleinstehender, Jugendlicher, Kind. Auch Wertgutscheine und Sachleistungen möglich.
Nach 15 Monaten Aufenthalt: Fl. erhält automatisch Sozialhilfe wie Deutsche; evtl Nachzahlung.
Bei Arbeitslosigkeit: Fl. hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I . (Arbeitslosengeld II nur nach mind. 2 Jahren Arbeit)
Monatliche Zahlungen
Wer?
Zahlungspflichtig ist LK während der Dauer des Asylverfahrens. Danach Bundesanstalt für
Arbeit (Jobcenter).Bei Arbeitsverhältnis oder Registrierung als Arbeitssuchender: Jobcenter.
Wie?
Bargeldauszahlung: Jeweils am Anfang des Monats beim LK, Sozialamt Fl. erhält Chipkarte
und hebt damit den Geldbetrag ab.
Was ist bei Überweisung / Kontoeröffnung zu beachten?
Banktermin mit Sprachvermittler (Zeit mitbringen). Hinweise u.a. auf Kontogebühren, minimaler Deckungsbetrag dafür erforderlich. Abhebung i.d.R. erst nach Sperrfrist möglich (z.B. 1 Monat) Erläuterung alltäglicher Handhabungen wie Kto-Inhaber/Verfügungsberechtigung, Verhalten am Geldautomaten.
Zuschüsse
Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge zu Lebensunterhalts-Leistungen in besonderen Fällen:
Für Alleinerziehende mit Kind(ern), Schwangere ab 13.Woche, Behinderungen, bei Geburt
( Kleidung,Kinderwagen, Kinderbett) Therapiekosten, Beschaffung von Behörden-Dokumenten, Fahrtkosten für Sprachkurse im Einzelfall